Bonität | Handelsregister |

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A + D Estrichbau GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: A + D Estrichbau GmbH
Adresse:   Gerberstraße 11
68535 Edingen-Neckarhausen
Landkreis:   Rhein-Neckar-Kreis
Bundesland:   Baden-Württemberg
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 6203 892303
E-Mail: a.u.d.estrichbau@gmx.de
Web: www.ad-estrichbau.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DEB8535.HRB333780
Amtsgericht: Mannheim
HR-Nummer: HRB 333780

Firmendaten:

UID-Nummer: DE143868280
Gründung: 27.09.1989 (Neueintragung)
Kapital:   25.564,59 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei

Firmenzweck:

  die Ausführung von Estricharbeiten.
Schlagwörter:   Estricharbeiten

NACE-Branchencodes:

43.22 Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation

Bilanzsumme

Gewinn

Bilanzsumme & Gewinn im Vergleich

Bilanzsumme (linke Achse) Gewinn (rechte Achse)

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 2.486.719 €

Anlagevermögen 78.230 €
Sachanlagen 78.230 €
Umlaufvermögen 2.408.489 €
Vorräte 189.043 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.199.086 €
Summe Aktiva 2.486.719 €

Passiva — 2.486.719 €

Eigenkapital 1.568.717 €
Bilanzgewinn 1.543.152 €
Gewinnvortrag 1.374.074 €
Jahresüberschuß 169.078 €
Rückstellungen 205.055 €
Verbindlichkeiten 712.948 €
Summe Passiva 2.486.719 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

Jahresüberschuss / Gewinn (Jahreswerte):
  2015: 219.875 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2016: 286.909 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2017: 241.179 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2018: 205.116 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2019: 154.530 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2020: 49.770 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2021: 162.749 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2022: 56.738 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2023: 169.078 €  (Jahresüberschuß nach HGB)

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2015: 1.446.576 €
  2016: 1.682.947 €
  2017: 1.980.487 €
  2018: 2.207.918 €
  2019: 1.779.649 €
  2020: 1.799.767 €
  2021: 1.938.174 €
  2022: 1.992.968 €
  2023: 2.486.719 €

Jahresabschluss 31.12.2023
Aktiva gesamt: 2.486.719 €
  Anlagevermögen: 78.230 €
    Sachanlagen: 78.230 €
  Umlaufvermögen: 2.408.489 €
    Vorräte: 189.043 €
    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 2.199.086 €

Passiva gesamt: 2.486.719 €
  Eigenkapital: 1.568.717 €
    Bilanzgewinn: 1.543.152 €
      Gewinnvortrag: 1.374.074 €
      Jahresüberschuß: 169.078 €
  Rückstellungen: 205.055 €
  Verbindlichkeiten: 712.948 €

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Unternehmensinformation der Firma
A + D Estrichbau GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Gerberstraße 11 68535 Edingen-Neckarhausen, Landkreis Rhein-Neckar-Kreis, Bundesland Baden-Württemberg, Deutschland

Die Firma wurde am 27.09.1989 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 07.01.2025 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister die Ausführung von Estricharbeiten. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen A + D Estrichbau GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

82 IN 25/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A + D Estrichbau GmbH, Gerberstraße 11, 68535 Edingen-Neckarhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Dursun Kandogmus
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 333780 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schork Kauffmann Wache, Olgastraße 1b, 70182 Stuttgart, Gz.: 02645/24551 / Kau / pk
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Hofherr, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden: Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
formlos (elektronisch) zustellen (EB (Post))82 IN 25/25
- 2 -
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der In-
solvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß
Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegen-
den Vermögenswert in Höhe von 41.978,28 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Ver-
gütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in
Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von
10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Mo-
natspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be-
schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-82 IN 25/25
- 3 -
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erin-
nerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mit-
wirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist
nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie-
ben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt,
durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ein-
gereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vor-
übergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüberge-
hende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anfor-
derung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.82 IN 25/25 - 4 Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 24.06.2025 ×

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