Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 72 IN
60/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB
4218 eingetragenen Roterring Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Alstätter Brook 41, 48683 Ahaus, vertr. d. d. Gf.
wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit heute, am
01.02.2024, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 01.12.2023 bei
Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Der zugrunde liegende Antrag ist am 01.12.2023 bei Gericht
eingegangen.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist
berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse
zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 -
285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Eric Coordes,
Schorlemerstraße 26, 48143 Münster , Tel. Nr.0251/384 84
333 , Fax Nr. 025138484300.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
27.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter
anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch
nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht
wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des
Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur
Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist
am
Mittwoch, 17.04.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr.
2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten
Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame
Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes
aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der
Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer
dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder
Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO),
- und unter Umständen zur Anhörung über eine
Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die
Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der
Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
werden spätestens ab dem 03.04.2024 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149
Münster, Zimmer Nr. 223 B niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2
InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin
(Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen
(§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2
InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
72 IN 60/23
Münster, 01.02.2024