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Herger Metallbau GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Herger Metallbau GmbH
Adresse:   Mannstedter Straße 179a
99628 Buttstädt OT Guthmannshausen
Landkreis:   Landkreis Sömmerda
Bundesland:   Thüringen
Land: Deutschland
  Lageplan
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Jena
HR-Nummer: HRB 515440

Firmendaten:

UID-Nummer: DE322500539
Gründung: 11.02.2019 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Beteiligungsgesellschaften

Firmenzweck:

  - das Ausführen von Metallbauarbeiten sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten - die Beteiligung an Handelsgesellschaften sowie Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften.
Schlagwörter:   Metallbau Metallbauarbeiten

NACE-Branchencodes:

25.1 Stahl- und Leichtmetallbau
25.11 Herstellung von Metallkonstruktionen
25.12 Herstellung von Ausbauelementen aus Metall

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Unternehmensinformation der Firma
Herger Metallbau GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Mannstedter Straße 179a 99628 Buttstädt OT Guthmannshausen, Landkreis Landkreis Sömmerda, Bundesland Thüringen, Deutschland

Die Firma wurde am 11.02.2019 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 25.06.2021 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister - das Ausführen von Metallbauarbeiten sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten - die Beteiligung an Handelsgesellschaften sowie Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Herger Metallbau GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:


171 IN 219/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Herger Metallbau GmbH, Mannstedter Straße 179a, 99628 Buttstädt OT Guthmannshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Manuel Herger
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 515440
- Schuldnerin -
|

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Alter, Schillerstraße 2, 99096 Erfurt, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
BETRAG

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG

Vergütung insgesamt

BETRAG
Auslagen
BETRAG

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG

Auslagen insgesamt

BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
BETRAG

Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.11.2023.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung). Gemäß § 63 Abs. 3 InsO sind hiervon jedoch nur 25% (BETRAG) in Ansatz zu bringen.
Der Insolvenzverwalter beantragt von der Regelvergütung einen Zuschlag von 45%, was in diesem Fall einem Betrag in Höhe von BETRAG EUR entspricht.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.

Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter führte zunächst den Betrieb unter erschwerten Umständen drei Monate lang fort. Mit zunehmenden Auseinandersetzungen zwischen den Mitgesellschaftern und den gescheiterten Schlichtungsversuchen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde der Sitz des Geschäftsbetrieb mit Zustimmung des Geschäftsführers nach Gleina/Baumersroda verlagert.
Der vorläufige Insolvenzverwalter gewährte der Schuldnerin außerdem ein Darlehen in Höhe von BETRAG EUR aus dem Vermögen seiner Kanzlei. Um bei den Lieferanten Bestellungen als Masseverbindlichkeiten begründen zu können, holte er sich die entsprechenden Einzelermächtigungen bei dem Insolvenzgericht ein. Ebenso beantragte er die Verwertungs- und Einziehungsverbote nach § 21 Abs. 5 InsO hinsichtlich der zwei Fahrzeuge der Volkswagen GmbH.
Aus diesen Gründen ist für diese Mehrarbeit ein Zuschlag in Höhe von 35% angemessen (LG Duisburg, ZInsO 2019 S. 344; LG Münster vom 18.02.2013, ZInsO 2013, S. 841 ff.).

Zudem wurden 6 Mitarbeiter weiterbeschäftigt. Die Löhne und Gehälter wurden für die Monate September und Oktober 2021 durch ein Darlehen bei der Deutschen Bank AG vorfinanziert. Die Vergütungen konnten damit rechtzeitig zu den Fälligkeitsterminen zur Auszahlung gebracht werden. Für diese Mehrarbeit ist ein Zuschlag in Höhe von 10% angemessen (LG Duisburg, ZInsO 2019 S. 344 ff.; LG Münster vom 03.02.2014 Az.: 5 T 318/13; LG Müster vom 18.02.2013, ZInsO 2013 S. 841; LG Aurich, ZInsO 2013 S. 2213):

Insgesamt hat das die Vergütung festsetzende Gericht nicht jeden Tatbestand einzeln und isoliert zu betrachten, sondern kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Erhöhungstatbestände abwägen. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 45 % ist angemessen und wird gerichtlich festgesetzt.

An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 17.01.2024 ×

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