Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
171 IN 219/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Herger Metallbau GmbH, Mannstedter Straße 179a, 99628
Buttstädt OT Guthmannshausen, vertreten durch den
Geschäftsführer Manuel Herger
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 515440
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas
Alter, Schillerstraße 2, 99096 Erfurt, für die
Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter werden wie folgt
festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Vergütung insgesamt
BETRAG
Auslagen
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Auslagen insgesamt
BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
BETRAG
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der
Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt
gemäß dem Antrag des vorläufigen
Insolvenzverwalters vom 09.11.2023.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung
unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die
Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Gemäß § 63 Abs. 3 InsO sind hiervon jedoch nur 25%
(BETRAG) in Ansatz zu bringen.
Der Insolvenzverwalter beantragt von der Regelvergütung
einen Zuschlag von 45%, was in diesem Fall einem Betrag in
Höhe von BETRAG EUR entspricht.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag
wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu
erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung
des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter führte
zunächst den Betrieb unter erschwerten Umständen drei
Monate lang fort. Mit zunehmenden Auseinandersetzungen zwischen den
Mitgesellschaftern und den gescheiterten Schlichtungsversuchen des
vorläufigen Insolvenzverwalters wurde der Sitz des
Geschäftsbetrieb mit Zustimmung des Geschäftsführers
nach Gleina/Baumersroda verlagert.
Der vorläufige Insolvenzverwalter gewährte der
Schuldnerin außerdem ein Darlehen in Höhe von BETRAG EUR
aus dem Vermögen seiner Kanzlei. Um bei den Lieferanten
Bestellungen als Masseverbindlichkeiten begründen zu
können, holte er sich die entsprechenden
Einzelermächtigungen bei dem Insolvenzgericht ein. Ebenso
beantragte er die Verwertungs- und Einziehungsverbote nach §
21 Abs. 5 InsO hinsichtlich der zwei Fahrzeuge der Volkswagen GmbH.
Aus diesen Gründen ist für diese Mehrarbeit ein
Zuschlag in Höhe von 35% angemessen (LG Duisburg, ZInsO 2019
S. 344; LG Münster vom 18.02.2013, ZInsO 2013, S. 841 ff.).
Zudem wurden 6 Mitarbeiter weiterbeschäftigt. Die
Löhne und Gehälter wurden für die Monate September
und Oktober 2021 durch ein Darlehen bei der Deutschen Bank AG
vorfinanziert. Die Vergütungen konnten damit rechtzeitig zu
den Fälligkeitsterminen zur Auszahlung gebracht werden.
Für diese Mehrarbeit ist ein Zuschlag in Höhe von 10%
angemessen (LG Duisburg, ZInsO 2019 S. 344 ff.; LG Münster vom
03.02.2014 Az.: 5 T 318/13; LG Müster vom 18.02.2013, ZInsO
2013 S. 841; LG Aurich, ZInsO 2013 S. 2213):
Insgesamt hat das die Vergütung festsetzende Gericht
nicht jeden Tatbestand einzeln und isoliert zu betrachten, sondern
kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die
Erhöhungstatbestände abwägen. Der beantragte
Zuschlag in Höhe von 45 % ist angemessen und wird gerichtlich
festgesetzt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3
InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3
Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe
von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 17.01.2024