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BCM Baumschule Christoph Marken GmbH & Co. KG

Unternehmensdaten:

Firmename: BCM Baumschule Christoph Marken GmbH & Co. KG
Adresse:   Torsholter Hauptstraße 11
26655 Westerstede
Landkreis:   Landkreis Ammerland
Bundesland:   Niedersachsen
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 4488 52080
E-Mail: info@bcm-online.net
Web: www.bcm-online.net
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Oldenburg (Oldenburg)
HR-Nummer: HRA 205224

Firmendaten:

UID-Nummer: DE815676262
Gründung: 28.12.2016 (Neueintragung)
Rechtsform   KG
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Betrieb von Baumschulen

Firmenzweck:

  Betrieb von Baumschulen
Schlagwörter:   Pflanzenzucht Betrieb Baumschulen

Bilanzsumme

Gewinn

Bilanzsumme & Gewinn im Vergleich

Bilanzsumme (linke Achse) Gewinn (rechte Achse)

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 15.047.634 €

Anlagevermögen 1.261.300 €
Sachanlagen 1.138.647 €
Umlaufvermögen 13.751.368 €
Vorräte 13.610.234 €
Summe Aktiva 15.047.634 €

Passiva — 15.047.634 €

Eigenkapital 4.992.408 €
Kapitalanteile 4.504.868 €
Kapitalanteile der Kommanditisten 4.504.868 €
Bilanzgewinn 487.540 €
Gewinnvortrag 820.950 €
Jahresüberschuß 487.540 €
Verbindlichkeiten 9.833.391 €
Summe Passiva 15.047.634 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022

Jahresüberschuss / Gewinn (Jahreswerte):
  2017: -94.528 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2018: -1.137.776 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2019: 484.667 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2020: -2.938.155 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2021: 820.950 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2022: 487.540 €  (Jahresüberschuß nach HGB)

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2017: 4.496.465 €
  2018: 3.380.103 €
  2019: 13.673.965 €
  2020: 12.848.757 €
  2021: 13.430.562 €
  2022: 15.047.634 €

Jahresabschluss 30.06.2022
Aktiva gesamt: 15.047.634 €
  Anlagevermögen: 1.261.300 €
    Sachanlagen: 1.138.647 €
  Umlaufvermögen: 13.751.368 €
    Vorräte: 13.610.234 €

Passiva gesamt: 15.047.634 €
  Eigenkapital: 4.992.408 €
    Kapitalanteile: 4.504.868 €
      Kapitalanteile der Kommanditisten: 4.504.868 €
    Bilanzgewinn: 487.540 €
      Gewinnvortrag: 820.950 €
      Jahresüberschuß: 487.540 €
  Verbindlichkeiten: 9.833.391 €

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Erfahrungen / Bemerkungen / Kommentare

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Unternehmensinformation der Firma
BCM Baumschule Christoph Marken GmbH & Co. KG

Die Firmenadresse lautet:
Torsholter Hauptstraße 11 26655 Westerstede, Landkreis Landkreis Ammerland, Bundesland Niedersachsen, Deutschland

Die Firma wurde am 28.12.2016 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 08.04.2024 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Betrieb von Baumschulen als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen BCM Baumschule Christoph Marken GmbH & Co. KG erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

16 IN 51/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BCM Baumschule Christoph Marken GmbH & Co. KG, Torsholter Hauptstr. 11, 26655 Westerstede (AG Oldenburg, HRA 205224), vertr. d.: 1. Christoph Marken Verwaltungs GmbH (AG Oldenburg HRB 211565), Oldenburger Str. 51 A, 26655 Westerstede, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Christoph Marken, Oldenburger Str. 51 A, 26655 Westerstede, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Nettovergütung gemäß InsVV



EUR
um 340 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %




EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.


Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen, sofern das Verfahren nach Bestätigung des Plans aufgehoben wurde. Der Schätzwert wurde unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Insolvenzplan schlüssig vorgetragen. Die Berechnungsgrundlage beträgt demnach 1.753.624,60 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 73.018,77 EUR. Dieser Betrag wurde bereits in der obigen Berechnungsgrundlage berücksichtigt.

I.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 78.829,74 EUR.


Zusätzlich zu der Regelvergütung beantragte der Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 390 % und begründete die einzelnen Zuschläge in seinem Vergütungsantrag ausführlich. Im Einzelnen werden Zuschläge wie folgt beantragt:

- Unternehmensfortführung 75 %
- Komplexe Gesellschafterstruktur/ Konzern 15 %
- Verwertungsvereinbarung 25 %
- Arbeits- und sozialrechtliche Fragen 25 %
- Erhalt vieler Arbeitsplätze 25 %
- Betriebsveräußerung/ Nachfolgelösung 75 %
- Insolvenzplan 150 %


Nach eingehender Prüfung der Einzelzuschläge und unter Abwägung der Gesamtumstände dieses größeren Insolvenzverfahrens hat das Gericht die Zuschläge in der Gesamtschau auf insgesamt 360 % festgesetzt. Dabei ist jeder Zuschlag als grundsätzlich zuschlagswürdig anerkannt worden. Dieser Erhöhungswert ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Insolvenzverwalter die Tätigkeiten zu vergüten, die über das Maß eines normalen größeren Insolvenzverfahrens hinausgehen.

Der beantragte Zuschlag für die Unternehmensfortführung in Höhe von 75 % wird grundsätzlich als angemessen anerkannt. Das Unternehmen wurde mit all den unterschiedlichen Anforderungen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen über einen Zeitraum von 14 Monaten fortgeführt. Es ist allerdings eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, um zu ermitteln, in welcher Höhe der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung im Rahmen der Betriebsfortführung an einer erhöhten Vergütung bereits partizipiert.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

Unter Bezugnahme auf die durch den Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag vom 14.12.2023 durchgeführten Vergleichsberechnung mit dem Ergebnis, dass dieser durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 45.783,21 EUR in Betracht, woraus sich ein Zuschlag in Höhe von 58 % ergibt. Dieser Zuschlag für die Betriebsfortführung wird anerkannt.


Ferner hat das Gericht bei der Festsetzung der Zuschläge abgewogen, dass der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und hat eine Reduzierung der beantragten Zuschläge gem. § 3 Abs. 2 a) InsVV vorgenommen. Durch die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren kann der Verwalter hier auf Grundlagen aufbauen, die ihm die Arbeit im eröffneten Verfahren deutlich erleichtern.


So hat er die durchaus komplexen gesellschaftlichen Strukturen des Unternehmens bereits im Eröffnungsverfahren kennengelernt und kann auf die gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen. Zudem sind im Rahmen der Betriebsfortführung, die bereits im Eröffnungsverfahren begonnen hat, die Betriebsabläufe nebst den diversen Fragestellungen an den damaligen vorläufigen Insolvenzverwalter herangetragen worden und es wurden Lösungsansätze bzw. Ideen entwickelt, die dann im Insolvenzverfahren letztlich mit der rechtskräftigen Annahme des Insolvenzplans endeten. In dem Vergütungsantrag vom 08.12.2023 für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde u.a. ein Zuschlag beantragt für die "Nachfolgelösung". Diese Arbeiten zielen ja genau auf das eröffnete Verfahren.

Ferner sind im Rahmen einer Betriebsfortführung zwingend Arbeitnehmerangelegenheiten zu bearbeiten. Insgesamt 40 Mitarbeiter der Christoph Marken Dienstleistungen GmbH wurden im vorläufigen Insolvenzverfahren rückwirkend zum 01.08.2022 neu eingestellt, um alle anfallenden Arbeiten im Betrieb zu erledigen. Alle zu dem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsplätze konnten erhalten bleiben. Auch diese Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragen im Eröffnungsverfahren haben den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren die späteren Tätigkeiten erleichtert, so dass es entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag für die endgültige Vergütung zu Erleichterungen gekommen ist.

Der Insolvenzverwalter hat sich zulässigerweise auf Grund des umfangreichen Insolvenzverfahrens diverser Dienstleister bedient, die ihn in den anfallenden Aufgaben unterstützt haben. Die einzelnen Dienstleister nebst Kurzbeschreibungen der Tätigkeiten sowie deren Vergütungen, die aus der Masse gezahlt wurden, sind im Vergütungsantrag vom 14.12.2024 aufgelistet. Diese Entlastung von den originären Aufgaben des Insolvenzverwalters ist in der Gesamtbetrachtung auf die beantragte Vergütung zu berücksichtigen.

In der Gesamtschau hat das Gericht daher Zuschläge in Höhe von 360 % berücksichtigt und damit die komplexen und umfangreichen Tätigkeiten nebst den besonderen Herausforderungen dieses Verfahrens angemessen berücksichtigt.



II.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1015,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 290 erfolgten Zustellungen sind ab der 11. Zustellung je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 17.01.2024
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