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Handelsregisterauszug Deutschland

Insolvenz-Check

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Bestellung eines amtlichen Handelsregisterauszug des zuständigen Amtsgerichts der Firma BCM Baumschule Christoph Marken GmbH & Co. KG, HRA 205224.
Ohne Anmeldung - auf Rechnung.


Für Abfragen aus dem Handelsregister wird der aktuelle Datenstand vom 08.06.2026 verwendet.

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1 Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Angabe einer gültigen UID-Nr. für Bestellungen aus EU-Ländern wie z.B. Deutschland erfolgt KEINE Berechnung der Mehrwertsteuer. (B2B Reverse Charge System)

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Die offiziellen und aktuellen Handelsregisterauszüge und Dokumente des zuständigen Amtsgerichts werden Ihnen als PDF-Datei innerhalb der nächsten Stunden übermittelt.

Die Aktualität der Daten ist jederzeit gewährleistet. Sie erhalten authentische Dokumente aus dem amtlichen Register, da die Recherche unmittelbar auf den Echtdatenbestand des Handelsregisters zugreift

Falls wir zu einem Unternehmen keinen Handelsregisterauszug recherchieren können, ist die Auskunft selbstverständlich KOSTENLOS! Wir berechnen nur die beim Amtsgericht elektronisch verfügbaren Dokumente!

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Handelsregisterauszug BCM Baumschule Christoph Marken GmbH & Co. KG ✅ HRA 205224

Der Handelsregisterauszug der Firma BCM Baumschule Christoph Marken GmbH & Co. KG, 26655 Westerstede, eingetragen im Handelsregister unter der Registernummer HRA 205224 enthält tagesaktuelle Informationen zu Name der Firma, Firmensitz und Zweigniederlassungen mit Anschriften, Gegenstand des Unternehmens, vertretungsberechtigte Personen (Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und die besondere Vertretungsbefugnis von Personen, Rechtsform des Unternehmens, Grund- oder Stammkapital, Kommanditisten, Mitglieder, sowie Hinweise zur Eröffnung der Insolvenz bzw. Löschung der Firma.

1 Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Angabe einer gültigen UID-Nr. für Bestellungen aus EU-Ländern wie z.B. Deutschland erfolgt KEINE Berechnung der Mehrwertsteuer. (B2B Reverse Charge System)

2 Diese Dokumente stehen erst seit 2007 elektronisch zur Verfügung und werden nur berechnet falls Sie vorhanden sind.
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Häufige Fragen zur Bestellung eines Handelsregisterauszugs aus Deutschland

Wie lange dauert die Lieferung des Handelsregisterauszugs?
Ihr Handelsregisterauszug Deutschland wird in der Regel innerhalb weniger Stunden als PDF an die angegebene E-Mail-Adresse geliefert — bei Bestellungen außerhalb der Geschäftszeiten spätestens am nächsten Werktag. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen HRA und HRB?
Die Registernummer zeigt die Eintragungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts an: HRA steht für „Handelsregister Abteilung A" (Einzelkaufleute und Personengesellschaften wie OHG, KG), HRB für „Handelsregister Abteilung B" (Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG). Daneben gibt es GnR (Genossenschaften), PR (Partnerschaftsregister) und VR (Vereinsregister). Wir recherchieren alle Abteilungen.
Welches Amtsgericht ist für meine Firma zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmensitz. Geben Sie im Formular Firmenname und Ort/Postleitzahl ein — das zuständige Amtsgericht ermitteln wir im Zuge der Auftragsbearbeitung. Eine vollständige Liste aller Amtsgerichte finden Sie unter /Handelsregister/Deutschland/Amtsgerichte-Handelsregister.
Ich kenne die Handelsregisternummer nicht — kann ich trotzdem bestellen?
Ja. Firmenname und Firmensitz genügen; die Registernummer ermitteln wir kostenlos. Falls mehrere Firmen mit ähnlichem Namen existieren, nehmen wir vor Bearbeitung Kontakt mit Ihnen auf.
Wie erfolgt die Zahlung?
Zahlung auf Rechnung nach Lieferung — per Banküberweisung, Sofortüberweisung, Kreditkarte oder PayPal innerhalb von 10 Tagen. Bei Bestellungen mit gültiger UID-Nr. aus EU-Ländern entfällt die Umsatzsteuer (B2B-Reverse-Charge).
Was enthält der Handelsregisterauszug Deutschland?
Ein aktueller Handelsregisterauszug enthält: Firma und Rechtsform, Geschäftssitz, Registernummer (HRA/HRB), Stamm- bzw. Grundkapital, alle vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen), Gesellschafter bzw. Kommanditisten, Unternehmensgegenstand und Vermerke zu laufenden Insolvenz- oder Liquidationsverfahren.
Was tun, wenn die gesuchte Firma nicht gefunden wird?
Falls wir keine Firma zu Ihren Angaben recherchieren können, berechnen wir keine Gebühren — die Recherche ist in diesem Fall kostenlos. Wir melden uns per E-Mail und bitten ggf. um zusätzliche Angaben (alternative Schreibweise, Bundesland, UID-Nummer).

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Ausführliche Infos zu Rechtsformen, Registergerichten und Auszug-Inhalten finden Sie auf handelsregister.online/Handelsregister/Deutschland.

Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:

16 IN 51/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BCM Baumschule Christoph Marken GmbH & Co. KG, Torsholter Hauptstr. 11, 26655 Westerstede (AG Oldenburg, HRA 205224), vertr. d.: 1. Christoph Marken Verwaltungs GmbH (AG Oldenburg HRB 211565), Oldenburger Str. 51 A, 26655 Westerstede, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Christoph Marken, Oldenburger Str. 51 A, 26655 Westerstede, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Nettovergütung gemäß InsVV



EUR
um 340 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %




EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.


Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen, sofern das Verfahren nach Bestätigung des Plans aufgehoben wurde. Der Schätzwert wurde unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Insolvenzplan schlüssig vorgetragen. Die Berechnungsgrundlage beträgt demnach 1.753.624,60 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 73.018,77 EUR. Dieser Betrag wurde bereits in der obigen Berechnungsgrundlage berücksichtigt.

I.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 78.829,74 EUR.


Zusätzlich zu der Regelvergütung beantragte der Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 390 % und begründete die einzelnen Zuschläge in seinem Vergütungsantrag ausführlich. Im Einzelnen werden Zuschläge wie folgt beantragt:

- Unternehmensfortführung 75 %
- Komplexe Gesellschafterstruktur/ Konzern 15 %
- Verwertungsvereinbarung 25 %
- Arbeits- und sozialrechtliche Fragen 25 %
- Erhalt vieler Arbeitsplätze 25 %
- Betriebsveräußerung/ Nachfolgelösung 75 %
- Insolvenzplan 150 %


Nach eingehender Prüfung der Einzelzuschläge und unter Abwägung der Gesamtumstände dieses größeren Insolvenzverfahrens hat das Gericht die Zuschläge in der Gesamtschau auf insgesamt 360 % festgesetzt. Dabei ist jeder Zuschlag als grundsätzlich zuschlagswürdig anerkannt worden. Dieser Erhöhungswert ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Insolvenzverwalter die Tätigkeiten zu vergüten, die über das Maß eines normalen größeren Insolvenzverfahrens hinausgehen.

Der beantragte Zuschlag für die Unternehmensfortführung in Höhe von 75 % wird grundsätzlich als angemessen anerkannt. Das Unternehmen wurde mit all den unterschiedlichen Anforderungen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen über einen Zeitraum von 14 Monaten fortgeführt. Es ist allerdings eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, um zu ermitteln, in welcher Höhe der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung im Rahmen der Betriebsfortführung an einer erhöhten Vergütung bereits partizipiert.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

Unter Bezugnahme auf die durch den Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag vom 14.12.2023 durchgeführten Vergleichsberechnung mit dem Ergebnis, dass dieser durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 45.783,21 EUR in Betracht, woraus sich ein Zuschlag in Höhe von 58 % ergibt. Dieser Zuschlag für die Betriebsfortführung wird anerkannt.


Ferner hat das Gericht bei der Festsetzung der Zuschläge abgewogen, dass der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und hat eine Reduzierung der beantragten Zuschläge gem. § 3 Abs. 2 a) InsVV vorgenommen. Durch die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren kann der Verwalter hier auf Grundlagen aufbauen, die ihm die Arbeit im eröffneten Verfahren deutlich erleichtern.


So hat er die durchaus komplexen gesellschaftlichen Strukturen des Unternehmens bereits im Eröffnungsverfahren kennengelernt und kann auf die gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen. Zudem sind im Rahmen der Betriebsfortführung, die bereits im Eröffnungsverfahren begonnen hat, die Betriebsabläufe nebst den diversen Fragestellungen an den damaligen vorläufigen Insolvenzverwalter herangetragen worden und es wurden Lösungsansätze bzw. Ideen entwickelt, die dann im Insolvenzverfahren letztlich mit der rechtskräftigen Annahme des Insolvenzplans endeten. In dem Vergütungsantrag vom 08.12.2023 für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde u.a. ein Zuschlag beantragt für die "Nachfolgelösung". Diese Arbeiten zielen ja genau auf das eröffnete Verfahren.

Ferner sind im Rahmen einer Betriebsfortführung zwingend Arbeitnehmerangelegenheiten zu bearbeiten. Insgesamt 40 Mitarbeiter der Christoph Marken Dienstleistungen GmbH wurden im vorläufigen Insolvenzverfahren rückwirkend zum 01.08.2022 neu eingestellt, um alle anfallenden Arbeiten im Betrieb zu erledigen. Alle zu dem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsplätze konnten erhalten bleiben. Auch diese Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragen im Eröffnungsverfahren haben den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren die späteren Tätigkeiten erleichtert, so dass es entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag für die endgültige Vergütung zu Erleichterungen gekommen ist.

Der Insolvenzverwalter hat sich zulässigerweise auf Grund des umfangreichen Insolvenzverfahrens diverser Dienstleister bedient, die ihn in den anfallenden Aufgaben unterstützt haben. Die einzelnen Dienstleister nebst Kurzbeschreibungen der Tätigkeiten sowie deren Vergütungen, die aus der Masse gezahlt wurden, sind im Vergütungsantrag vom 14.12.2024 aufgelistet. Diese Entlastung von den originären Aufgaben des Insolvenzverwalters ist in der Gesamtbetrachtung auf die beantragte Vergütung zu berücksichtigen.

In der Gesamtschau hat das Gericht daher Zuschläge in Höhe von 360 % berücksichtigt und damit die komplexen und umfangreichen Tätigkeiten nebst den besonderen Herausforderungen dieses Verfahrens angemessen berücksichtigt.



II.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1015,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 290 erfolgten Zustellungen sind ab der 11. Zustellung je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 17.01.2024

×

Das Handelsregister Abteilung A (HRA) gibt Auskunft über:

Firma, Rechtsform, Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung der Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.

×

Das Handelsregister Abteilung B (HRB) gibt Auskunft über:

Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.

×

Legitimationsprüfung

Der aktuelle Online Handelsregisterauszug, die Liste der Gesellschafter (wenn juristische Person z.B. GmbH oder AG) und eventuell der Gesellschaftsvertrag dienen auch zur Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) als Legitimationsdokumente. ( Auszug Handelsregister, Eintragung Handelsregister)

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