Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
16 IN 51/22: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der BCM Baumschule Christoph Marken GmbH &
Co. KG, Torsholter Hauptstr. 11, 26655 Westerstede (AG Oldenburg,
HRA 205224), vertr. d.: 1. Christoph Marken Verwaltungs GmbH (AG
Oldenburg HRB 211565), Oldenburger Str. 51 A, 26655 Westerstede,
(persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1.
Christoph Marken, Oldenburger Str. 51 A, 26655 Westerstede,
(Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen
des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO
sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Oldenburg (Oldb) eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 340 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom beantragte der Insolvenzverwalter die
Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 2
InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung
des Verfahrens zu berechnen, sofern das Verfahren nach
Bestätigung des Plans aufgehoben wurde. Der Schätzwert
wurde unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Insolvenzplan
schlüssig vorgetragen. Die Berechnungsgrundlage beträgt
demnach 1.753.624,60 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der
Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in
der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung
berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar
2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der
nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 73.018,77 EUR.
Dieser Betrag wurde bereits in der obigen Berechnungsgrundlage
berücksichtigt.
I.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von 78.829,74 EUR.
Zusätzlich zu der Regelvergütung beantragte der
Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 390 %
und begründete die einzelnen Zuschläge in seinem
Vergütungsantrag ausführlich. Im Einzelnen werden
Zuschläge wie folgt beantragt:
- Unternehmensfortführung 75 %
- Komplexe Gesellschafterstruktur/ Konzern 15 %
- Verwertungsvereinbarung 25 %
- Arbeits- und sozialrechtliche Fragen 25 %
- Erhalt vieler Arbeitsplätze 25 %
- Betriebsveräußerung/ Nachfolgelösung 75 %
- Insolvenzplan 150 %
Nach eingehender Prüfung der Einzelzuschläge und
unter Abwägung der Gesamtumstände dieses
größeren Insolvenzverfahrens hat das Gericht die
Zuschläge in der Gesamtschau auf insgesamt 360 % festgesetzt.
Dabei ist jeder Zuschlag als grundsätzlich
zuschlagswürdig anerkannt worden. Dieser Erhöhungswert
ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Insolvenzverwalter
die Tätigkeiten zu vergüten, die über das Maß
eines normalen größeren Insolvenzverfahrens hinausgehen.
Der beantragte Zuschlag für die
Unternehmensfortführung in Höhe von 75 % wird
grundsätzlich als angemessen anerkannt. Das Unternehmen wurde
mit all den unterschiedlichen Anforderungen und
betriebswirtschaftlichen Herausforderungen über einen Zeitraum
von 14 Monaten fortgeführt. Es ist allerdings eine
Vergleichsrechnung vorzunehmen, um zu ermitteln, in welcher
Höhe der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung im Rahmen
der Betriebsfortführung an einer erhöhten Vergütung
bereits partizipiert.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss
geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1
lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht
entsprechend größer geworden ist. Dazu ist der Wert, um
den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit
vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der
Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu
vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu
gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss
vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Unter Bezugnahme auf die durch den Insolvenzverwalter in
seinem Vergütungsantrag vom 14.12.2023 durchgeführten
Vergleichsberechnung mit dem Ergebnis, dass dieser durch die
Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung
partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von
45.783,21 EUR in Betracht, woraus sich ein Zuschlag in Höhe
von 58 % ergibt. Dieser Zuschlag für die
Betriebsfortführung wird anerkannt.
Ferner hat das Gericht bei der Festsetzung der Zuschläge
abgewogen, dass der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger
Insolvenzverwalter tätig war und hat eine Reduzierung der
beantragten Zuschläge gem. § 3 Abs. 2 a) InsVV
vorgenommen. Durch die Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren kann der Verwalter
hier auf Grundlagen aufbauen, die ihm die Arbeit im eröffneten
Verfahren deutlich erleichtern.
So hat er die durchaus komplexen gesellschaftlichen
Strukturen des Unternehmens bereits im Eröffnungsverfahren
kennengelernt und kann auf die gewonnenen Erkenntnisse
zurückgreifen. Zudem sind im Rahmen der
Betriebsfortführung, die bereits im Eröffnungsverfahren
begonnen hat, die Betriebsabläufe nebst den diversen
Fragestellungen an den damaligen vorläufigen
Insolvenzverwalter herangetragen worden und es wurden
Lösungsansätze bzw. Ideen entwickelt, die dann im
Insolvenzverfahren letztlich mit der rechtskräftigen Annahme
des Insolvenzplans endeten. In dem Vergütungsantrag vom
08.12.2023 für die Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter wurde u.a. ein Zuschlag beantragt für die
"Nachfolgelösung". Diese Arbeiten zielen ja genau auf das
eröffnete Verfahren.
Ferner sind im Rahmen einer Betriebsfortführung zwingend
Arbeitnehmerangelegenheiten zu bearbeiten. Insgesamt 40 Mitarbeiter
der Christoph Marken Dienstleistungen GmbH wurden im
vorläufigen Insolvenzverfahren rückwirkend zum 01.08.2022
neu eingestellt, um alle anfallenden Arbeiten im Betrieb zu
erledigen. Alle zu dem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsplätze
konnten erhalten bleiben. Auch diese Beschäftigung mit
arbeitsrechtlichen Fragen im Eröffnungsverfahren haben den
Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren die späteren
Tätigkeiten erleichtert, so dass es entgegen der Auffassung
des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag für
die endgültige Vergütung zu Erleichterungen gekommen ist.
Der Insolvenzverwalter hat sich zulässigerweise auf
Grund des umfangreichen Insolvenzverfahrens diverser Dienstleister
bedient, die ihn in den anfallenden Aufgaben unterstützt
haben. Die einzelnen Dienstleister nebst Kurzbeschreibungen der
Tätigkeiten sowie deren Vergütungen, die aus der Masse
gezahlt wurden, sind im Vergütungsantrag vom 14.12.2024
aufgelistet. Diese Entlastung von den originären Aufgaben des
Insolvenzverwalters ist in der Gesamtbetrachtung auf die beantragte
Vergütung zu berücksichtigen.
In der Gesamtschau hat das Gericht daher Zuschläge in
Höhe von 360 % berücksichtigt und damit die komplexen und
umfangreichen Tätigkeiten nebst den besonderen
Herausforderungen dieses Verfahrens angemessen berücksichtigt.
II.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die
gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von 1015,00 EUR nebst Umsatzsteuer
in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 290 erfolgten
Zustellungen sind ab der 11. Zustellung je Zustellung 3,50 EUR zu
erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg
(Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts-
und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches
Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 17.01.2024