Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
9 IN 81/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen d.
Lohrer GmbH, Rößeweg 3, 71154 Nufringen, vertreten
durch den Geschäftsführer Wilhelm Lohrer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht
Register-Nr.: HRB 244865
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der
Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über
den Antrag wird am 08.02.2024 um 12:00 Uhr angeordnet (§§
21, 22 InsO):
1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin
geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Riegger
Hagellocher Weg 1, 72070 Tübingen
Telefon: 07071 9456660, Fax: 07071 9456650
bestellt.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen
sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen
eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der
allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und
zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das
Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird
(§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und
über Außenstände der Schuldnerin ganz oder
teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der
Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter
über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird
ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute
werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur
Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird
verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert,
Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1
Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige
Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an
die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2
InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der
Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten
und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen
Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich
beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach
der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher
Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort
mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung
gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1
InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S.
2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 08.02.2024