Bonität | Handelsregister |

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Lohrer GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Lohrer GmbH
Adresse:   Rößeweg 3
71154 Nufringen
Landkreis:   Landkreis Böblingen
Bundesland:   Baden-Württemberg
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 7032 26235
E-Mail: anfrage@lohrer-info.de
Web: www.lohrer-info.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DEB8534.HRB244865
Amtsgericht: Stuttgart
HR-Nummer: HRB 244865

Firmendaten:

Gründung: 11.01.2000 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Bau von Straßen

Firmenzweck:

  Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung sämtlicher Straßenbau- und Tiefbauarbeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb auf branchenverwandte Tätigkeiten auszudehnen und gleichartige Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. Die Gesellschaft darf insbesondere auch Abbruch- und Entsorgungsarbeiten übernehmen.
Schlagwörter:   Abbrucharbeiten Entsorgungsarbeiten Tiefbauarbeiten Straßenbau

NACE-Branchencodes:

43.11 Abbrucharbeiten
43.21 Elektroinstallation

Bilanzsumme

Gewinn

Bilanzsumme & Gewinn im Vergleich

Bilanzsumme (linke Achse) Gewinn (rechte Achse)

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 1.358.784 €

Anlagevermögen 482.854 €
Sachanlagen 482.854 €
Umlaufvermögen 829.176 €
Vorräte 198.390 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 621.622 €
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 46.753 €
Summe Aktiva 1.358.784 €

Passiva — 1.358.784 €

Verbindlichkeiten 1.320.378 €
Sonstige Passiva 38.406 €
Summe Passiva 1.358.784 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021

Jahresüberschuss / Gewinn (Jahreswerte):
  2013: 89.845 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2014: 9.906 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2015: 0 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2016: 37.435 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2017: 223.195 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2018: 258.119 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2019: 254.567 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2020: 29.919 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2021: 10.134 €  (Jahresüberschuß nach HGB)

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2013: 1.425.513 €
  2014: 1.180.243 €
  2015: 1.023.035 €
  2016: 1.557.111 €
  2017: 1.123.654 €
  2018: 1.719.854 €
  2019: 1.182.701 €
  2020: 1.298.368 €
  2021: 1.358.784 €

Jahresabschluss 31.12.2021
Aktiva gesamt: 1.358.784 €
  Anlagevermögen: 482.854 €
    Sachanlagen: 482.854 €
  Umlaufvermögen: 829.176 €
    Vorräte: 198.390 €
    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 621.622 €
  Aktive Rechnungsabgrenzungsposten: 46.753 €

Passiva gesamt: 1.358.784 €
  Verbindlichkeiten: 1.320.378 €
  Sonstige Passiva: 38.406 €

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Unternehmensinformation der Firma
Lohrer GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Rößeweg 3 71154 Nufringen, Landkreis Landkreis Böblingen, Bundesland Baden-Württemberg, Deutschland

Die Firma wurde am 11.01.2000 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 22.03.2023 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung sämtlicher Straßenbau- und Tiefbauarbeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb auf branchenverwandte Tätigkeiten auszudehnen und gleichartige Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. Die Gesellschaft darf insbesondere auch Abbruch- und Entsorgungsarbeiten übernehmen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Lohrer GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:


9 IN 81/24

|
In dem Verfahren über den Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Lohrer GmbH, Rößeweg 3, 71154 Nufringen, vertreten durch den Geschäftsführer Wilhelm Lohrer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 244865
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen
|

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 08.02.2024 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Riegger
Hagellocher Weg 1, 72070 Tübingen
Telefon: 07071 9456660, Fax: 07071 9456650
bestellt.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 08.02.2024
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