Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502
IN 118/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter
HRB 43922 eingetragenen MOX Telecom AG, Bahnstraße 43-45,
40878 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr.
Günter Schamel, Bahnstraße 43-45, 40878 Ratingen, Dr.
Jürgen Schulz, Bahnstraße 43-45, 40878 Ratingen und
Christoph Zwingmann, Bahnstraße 43-45, 40878 Ratingen
ist Rechtsanwalt Horst Piepenburg,
Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf auf eigenen
Wunsch aus dem Amt als Insolvenzverwalter entlassen und an seiner
Stelle Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Willstätterstraße
62, 40549 Düsseldorf bestellt worden.
Gemäß § 59 Abs. 1 InsO kann das
Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem
Amt entlassen.
Mit seinem Entlassungsantrag hat der nunmehr entlassene
Insolvenzverwalter dargelegt, dass er seine Tätigkeit als
Insolvenzverwalter aus persönlichen Gründen
einschränkt.
Die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Markus Kier erfolgt im
Hinblick darauf, dass dieser und die mit ihm in der Kanzlei
Piepenburg tätigen, mit dem Verfahren vertrauten Mitarbeiter
Zugriff auf die zu dem Verfahren erfassten Daten und Informationen
haben. Darüber hinaus soll laut dem o.g. Entlassungsantrag die
Einsetzung kostenneutral sein, da die Gesamtvergütung
einheitlich durch den neuen Verwalter geltend gemacht würde.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf
einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und
soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein.
Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
502 IN 118/14
Amtsgericht Düsseldorf, 12.10.2023