Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 54/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 251
eingetragenen Karl Niebäumer Omnibusbetrieb GmbH & Co. KG,
Alte Landstr. 1, 32108 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 185 eingetragene
Karl Niebäumer, Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter
Haftung GmbH, Alte Landstr. 1, 32108 Bad Salzuflen, diese vertreten
durch den Liquidator Herrn Peter Niebäumer
Geschäftszweig: Personenbeförderung durch Omnibusse
sowie Veranstaltung und Vermittlung von Reisen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen
des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Matthias
Landwehr, Gerichtsstr. 3, 32791 Lage, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom
23.02.2009 bis zum 01.04.2009 ausgeübt. Er hat Anspruch auf
gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63
InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das
Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert
der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs.
1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen
(§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX
ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden
(§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 523.645,51 €. Die
Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt
demnach --,-- €. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von
--,-- € zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im
vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des
Regelsatzes auf 50,25 % und damit auf den Betrag von --,-- €
gerechtfertigt.
Die Erhöhung des Regelsatzes um 25,25 % rechtfertigt
sich durch einen durch Vergleichsrechnung ermittelten Zuschlag
für die Betriebsfortführung von 15,25 % und einen
Zuschlag von 10 % für den Tätigkeitsbereich 'Regelung
Vorfinanzierung Insolvenzgeld für 50 Arbeitnehmer'.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
15.02.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2
InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als
Auslagen zu erstatten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567
Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR
übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der
Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.
Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold,
Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold,
Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, die Erinnerung ausschließlich
bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Detmold oder Landgericht Detmold
eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt
jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung.
Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung
erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str.
3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 210, eingesehen werden.
10 IN 54/09
Amtsgericht Detmold, 14.09.2023