Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 333/15
In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass
des am 04.09.2017 verstorbenen Hans-Josef Thouet, geboren am
09.08.1934, zuletzt wohnhaft gewesen Süssendell 1, 52224
Stolberg, früherer Inhaber der im Handelsregister des
Amtsgerichtes Aachen unter HRA 2209 eingetragenen Firma Thouet
Werbeagentur Helmi Thouet e.K. Inh. Hans-Josef Thouet
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Arne Meyer, Viktoriastr.
73-75, 52066 Aachen
werden die Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.02.2016
aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung
für seine Geschäftsführung und auf Erstattung
angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt,
dessen Grundlage der Wert der Insolvenzmasse ist, auf die sich die
Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans
oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung
ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit
der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 InsVV).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der
Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch
Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen
Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung
nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des
Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der
gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv
steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann
sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die
ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2
InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz
überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3
InsVV).
Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen
richtet sich nach § 1 Abs. 2 der InsVV.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz
überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3
InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt
die Masse 156.261,76 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz
der Vergütung beträgt demnach xxx EUR (§ 2 Abs. 1
InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem
Umstand, dass der Verwalter bereits während des
Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter
mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung
des Regelsatzes auf 195 % und damit auf den Betrag von xxx EUR
gerechtfertigt.
Vergütungserhöhend war vorliegend insbesondere zu
berücksichtigen, dass ein überdurchschnittlicher
Arbeitsaufwand im Hinblick auf den vorhandenen Grundbesitz
angefallen ist, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag für
die Insolvenzmasse angefallen ist. Der in Ansatz gebrachte Zuschlag
in Höhe von 50 % ist angemessen.
Zudem musste die Buchhaltung für insgesamt vier Jahre
aufgearbeitet werden. Dies war vorliegend insbesondere aufgrund der
gegebenen gesellschaftsrechtlichen Verpflechtungen, und teilweise
nicht getrennt geführten Buchhaltung, mit einem hohen
Arbeitsaufwand verbunden.
Da auch eine Steuerberatungsgesellschaft beauftragt wurde,
wird hier ein Zuschlag in Höhe von 20 % als angemessen
erachtet.
Insoweit von dem Insolvenzverwalter aufgrund der
Erschwernisse im Zusammenhang mit der Demenz des Schuldners ein
Zuschlag von 20 % geltend gemacht wird, wird dieser lediglich in
Höhe von 10 % berücksichtigt, da diese Erschwernis auch
schon bei der Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters vergütungserhöhend
berücksichtigt wurde.
Der im Hinblick auf die gesellschaftsrechtlichen
Fragestellungen in Verbindung mit der Forderungsproblematik in
Ansatz gebrachte Zuschlag in Höhe von 15 % war nicht zu
beanstanden.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher
erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag
vom 30.01.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV
besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen
zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der
Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen
vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz
beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert
der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30
vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der
Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen
festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Beide
Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92,
52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 eingesehen werden.
91 IN 333/15
Amtsgericht Aachen, 24.07.2025