Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäftsnummer: 8 IN 597/23. Am 31.01.2024
um 09:00 Uhr ist über das Vermögen der AD + Vision GmbH
Werbung, Visualisierung, Interaktive Kommunikation, Produktion,
Frankfurter Straße 151b, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main
, HRB 33532), vertr. d.: Udo Kübler, Turmgasse 13, 69181
Leimen, (Geschäftsführer), das Insolvenzverfahren
eröffnet worden. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin
Ulrike Hoge-Peters, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322
Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80,
E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der
Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174
InsO anzumelden bis: 28.03.2024,
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
des/der Schuldner/in in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern
an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:
am Donnerstag, 18.04.2024, 10:00 Uhr, 18-166 (Neubau),
Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18
(Gebäude K18), 63065 Offenbach am Main, eine
Gläubigerversammlung (Berichts-/Prüfungstermin) zur
Beschlussfassung über:
< die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (
§ 57 InsO),
< über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses
(§§ 67, 68 InsO),
< die Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung
§§ 66 Abs. 3 InsO,
< abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und
< die Stilllegung oder vorläufige Fortführung
des Unternehmens der Schuldnerin. Sie
kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan
auszuarbeiten, und
ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung
in späteren Terminen
ändern (§ 157 InsO),
< besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen
oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand
veräußert werden soll,
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die
Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert
anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen
Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung
eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,
< die Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162,163 InsO),
sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Hinweise:
Gemäß § 160 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung
als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind,
werden nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Offenbach am Main, 01.02.2024