Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 8/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB
2885 eingetragenen Ernst Vogelsang GmbH, Am Mühlengraben 11,
58849 Herscheid, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Dirk Vogelsang, Unter den Buchen
15, 58849 Herscheid
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf
Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das
Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für
die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der
Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der
Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3
InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen
(§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX
ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die
Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
02.05.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die
nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann
der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen
vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz
darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt
worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Hagen statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen einzulegen. Beide
Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses
erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw.
seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts
eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist,
weil die damit verbundene Publizität schützenswerte
Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen
werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht
hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44,
58097 Hagen, Zimmer Nr. 288 eingesehen werden.
106 IN 8/24
Amtsgericht Hagen, 29.07.2025