Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN
338/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA
22942 eingetragenen VIVIDA NUANCES Keßler KG, Görlinger
Zentrum 17, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin Frau Petra
Keßler-Stenzel, Zum Acker 1, 50129 Bergheim
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 18.01.2024, um
16:02 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015
über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.12.2023 bei
Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Magnus
Wagner, Wankelstr. 9, 50996 Köln, Telefon: 02236 885 880, Fax:
02236 885 8838.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
18.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den
Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 18.04.2024, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str.
101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten
Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin, Ganzen oder in Teilen freihändig an
Dritte oder an nahestehende Personen i.S.d. § 162 InsO zu
veräußern bzw. die Gläubigerversammlung stimmt
einer solchen ggf. bereits erfolgten Veräußerung des
schuldnerischen Unternehmens zu,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder
Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, die
Annahme oder Aufnahme eines solchen Rechtsstreites abzulehnen oder
beizulegen, oder zur Vermeidung solcher Rechtsstreitigkeiten einen
Vergleich oder einen Schiedsvertrag abzuschließen,
einschließlich der Ermächtigung des
Insolvenzverwalters, mit der Komplementärin einen Vergleich zu
schließen, wonach deren persönliche Haftung nach
Maßgabe von § 93 InsO gegenüber sämtlichen
Gesellschaftsgläubigern erlischt, wenn diese einen Betrag in
Höhe von € 10.000,00 zum Ausgleich der Forderungen im
Sinne von § 93 InsO an die Masse zahlt.
- der Ermächtigung des Insolvenzverwalters, die "AHW
Hunold und Partner mbB Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Rechtsanwälte" mit der Erstellung der Finanzbuchhaltung sowie
mit der Erledigung der steuerlichen Aufgaben, insbesondere der
Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen,
zu den üblichen Gebührensätzen zu mandatieren.
- die Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO),
- und unter Umständen zur Anhörung über eine
Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die
Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
werden spätestens ab dem 28.03.2024 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1342
niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der
Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2
InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der
Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die
Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die
sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens
gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln,
Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
70k IN 338/23
Köln, 18.01.2024