Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 505 IN
33/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Ahmed Adel, geboren am 01.10.1982, Witzelstr. 68,
40225 Düsseldorf, Inhaber der im Handelsregister des
Amtsgerichtes Wuppertal unter HRA 20356 und HRA 23424 eingetragenen
Firma Nußbaum Apotheke e.Kfm., Aufderhöher Straße
120, 42699 Solingen und Ahorn Apotheke e.Kfm., Aufderhöher
Straße 169a, 42699 Solingen, vormals ferner handelnd unter
Cure-is Life Sciences Solutions®, Erkrather Straße 401,
40231 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte:
Hermann, Ebbinghaus und Partner, Höhscheider Str. 116,
42699 Solingen
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300
Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle
Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur
Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle
angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem.
§ 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 01.06.2025 verstrichen.
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht
gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung
antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO
i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und
jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach
Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung
beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer
vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal,
Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
505 IN 33/22
Amtsgericht Wuppertal, 16.07.2025