Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRA 4771
eingetragenen BüroConcept + RaumDesign Strotmann OHG,
Brüdergasse 31, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die
persönlich haftenden Gesellschafter Frau Ingrid Ruth Christa
Leidigkeit-Strotmann, Beethovenstr. 47, 53115 Bonn und Herrn
Manfred Josef Heinrich Strotmann, Beethovenstr. 47, 53115 Bonn
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht
geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen
früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren
geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen
Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der
10.09.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende
Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist
anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die
zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111
Bonn, Zimmer Nr. W 1.23 (Wilhelmbau) niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind,
erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung
(§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
96 IN 32/23
Amtsgericht Bonn, 10.07.2025