Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
91 IN 441/17
In dem Insolvenzverfahren d.
Korbwerk Heringsdorf GmbH & Co. Betriebs KG,
Waldbühnenweg 3, 17424 Ostseebad Heringsdorf, vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin Korbwerk Heringsdorf
GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Mund
Registergericht: Amtsgericht Stralsund - Registergericht -
Register-Nr.: HRA 463
- Schuldnerin -
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung
gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 19.02.2024 bei dem
Amtsgericht Stralsund, Bielkenhagen 9, 18439 Stralsund erhoben
werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten
Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die
Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe
von 1222758,36 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand
von ca. 24290,76 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung
wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189,
190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und
der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten
auf der Geschäftsstelle aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung kann die
Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist
von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund,
Bielkenhagen 9,
18439 Stralsund,
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der
Entscheidung. Die Entscheidung gilt auch 2 Tage nach der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen
Bekanntmachung als zugestellt. Die jeweils frühere Zustellung
ist maßgebend. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben
genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
|Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 20.12.2023