Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäftsnummer: 8 IN 344/23
Am 26.09.2023 um 10:00 Uhr, ist das Insolvenzverfahren
eröffnet worden über das Vermögen Busse & Kuntze
Filter GmbH, Otto-Hahn-Straße 49, 63303 Dreieich (AG
Offenbach am Main , HRB 42379), vertr. d.: Matthias Bahro,
(Geschäftsführer),.
Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin
Kaltwasser, LIESER Rechtsanwälte, Biebergasse 2, 60313
Frankfurt am Main, Tel.: 069/91501025, Fax: 069/95928099, Internet:
www.lieser-rechtsanwaelte.de, bestellt worden.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174
InsO anzumelden bis zum 01.11.2023 (Anmeldefrist).
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des
Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern
nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5
Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin
(§§ 156, 176 InsO) entspricht, ist der 22.11.2023.
Dieser Stichtag entspricht zugleich dem Termin der ersten
Gläubigerversammlung.
Spätestens bis zu diesem Stichtag müssen
schriftlich bei Gericht eingehen:
==> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten
werden; im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung ihrer
Höhe und/oder ihrem Grund nach bestritten wird;
==> gegebenenfalls Anträge bzw. Eingaben zu folgenden
Angelegenheiten:
- zur Person des Insolvenzverwalters (§ 57);
- zu Zwischenrechnungslegungen gegenüber der
Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO);
- zur Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO);
- zu einer Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur
Hinterlegung und Anlage von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
(§ 149 InsO);
- zur Stillegung oder vorläufigen Fortführung des
schuldnerischen Unternehmens. Die Gläubigerversammlung kann
den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan
auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre
Entscheidung in späteren Terminen ändern (§ 157
InsO);
- zur Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
* wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen
oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung
des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung
einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder
das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte
veräußert werden soll,
* wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die
Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
* wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert
anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen
Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung
eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag
geschlossen werden soll;
- zur Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder zur Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO).
Werden bis zu dem oben genannten Stichtag Anträge bzw.
Eingaben zu den oben aufgeführten Angelegenheiten eingereicht,
kann im Einzelfall eine Vertagung der ersten
Gläubigerversammlung und auch die Anordnung der
Fortführung der ersten Gläubigerversammlung im
mündlichen Verfahren erfolgen (§ 5 Abs. 2 InsO).
Abweichend von obigem Absatz gilt bezüglich des §
160 InsO Folgendes:
Falls ein Antrag des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO
spätestens eine Woche vor dem Ablauf des oben genannten
Stichtags bei Gericht gestellt wird, gilt die beantragte Zustimmung
als erteilt, wenn bis zum Ablauf des Stichtags keine
diesbezüglichen Anträge bzw. Eingaben mehr bei Gericht
eingehen.
Geht ein Antrag des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO
nicht spätestens eine Woche vor dem Ablauf des oben genannten
Stichtags bei Gericht ein, bestimmt das Gericht bezüglich
dieses Antrags eine besondere Gläubigerversammlung entweder im
schriftlichen oder im mündlichen Verfahren.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden
innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem
Ablauf der oben genannten Anmeldefrist und dem danach genannten
Stichtag liegt, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft
werden, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach
am Main zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis:
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind,
werden nicht benachrichtigt.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3
InsO mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt.
Amtsgericht Offenbach am Main, 27.09.2023