Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
61 IN 49/23 De: Über das Vermögen der
Sorin Service GmbH, Am Houiller Platz 4c, 61381 Friedrichsdorf,
vertr. d.: Sorin-Florica Tertiu, Friedrich-Ebert-Siedlung 9, 61381
Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), ist am 25.01.2024 um
11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau,
Trakehner Straße 7 - 9, 60487 Frankfurt am Main, Tel.:
069/8509693-0, Fax: 069/8509693-29, E-Mail: frankfurt@pluta.net.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum
22.03.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern
an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5
Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Bericht- und Prüfungstermin
entspricht, ist der 22.04.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht
eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten
werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: die
Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier
Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Schließung des Geschäftsbetriebs,
Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert abhängig zu
machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits
abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen
Rechtsstreits einen Vergleich oder eine Schiedsvertrag zu
schließen.
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100
InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden
innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem
Ablauf der Anmeldefrist (22.03.2024) und dem vorstehend genannten
Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden
(22.04.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten
niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders
bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als
erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im
schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin
entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach
§ 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind fol-gende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder
Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung
des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren
nicht eröffnet, beginnt die
Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren
werden spätestens sechs
Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die
Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige
Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad
Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg
v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 31.01.2024