Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
280 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Hand in Hand Dienstleistungs GmbH,
Mombacher Straße 77, 55122 Mainz (AG Mainz, HRB 48279),
vertr. d.: Paula Schieferstein, Platanenstraße 6, 65187
Wiesbaden, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die
Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung
angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt
auf
Montag, 19.02.2024, 10:00 Uhr, Saal 208, Gebäude A,
Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger
über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Abschluss des folgenden Vergleichs:
Von dritter Seite wird für Frau Schieferstein innerhalb
von vier Wochen nach Zustimmung der Gläubigerversammlung zu
diesem Vergleich und zur Abgel-tung der geltend gemachten
Ansprüche ein Betrag in Höhe von 7.000,00 € auf das
vom Insolvenzverwalter geführte Verfahrenskonto eingezahlt
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn
eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz,
Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet
werden.
Amtsgericht Mainz, 25.01.2024