Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäftsnummer: 8 IN 628/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AC
Rohbau GmbH, Jacques-Offenbach-Straße 14b, 63069 Offenbach am
Main (AG Offenbach am Main, HRB 54629), vertreten durch: Amin
Camovic, (Geschäftsführer), sind Vergütung und
Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss
des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. 1.400,00 Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. 266,00 Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. 210,00 Euro Auslagen zuzüglich
4. 39,90 Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. 1.915,90 Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
berechnet sich nach dem Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt
§ 63 Absatz 3 S 2 InsO, § 11 Absatz 1 S. 1 InsVV). Dabei
beträgt die Mindestvergütung gemäß § 10
InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 InsVV 1.400,00 Euro. Diese wird
vorliegend geltend gemacht.
Daneben kann der vorläufige Insolvenzverwalter
vorliegend eine Pauschale in Höhe von 15% der Vergütung
und somit 210,00 Euro netto geltend machen (§ 8 Abs. 3 InsVV).
Mithin ergibt sich für den vorläufigen
Insolvenzverwalter vorliegend in der Summe eine Vergütung
(inklusive Mehrwertsteuer nach §§ 11,10, 7 InsVV) von
1.915,90 Euro.
Der vollständige Beschluss kann auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach,
Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den
Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-
EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt.
Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten
werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach,
Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist
der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die
sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt,
Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit
die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist,
beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird
durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem
o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des
o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde
bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll
begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 14.07.2025.