Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 711/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
PRIMONO DEVELOPMENT GmbH, Franz-Mehring-Straße 11, 04157
Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 40023
vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hallas
- wurde am 20.10.2023 um 13:30 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Insolvenzverwalterin ist:
Rechtsanwältin Mandy Nowitzki, Nikolaistraße 3-5,
04109 Leipzig, Telefax: 0341 652 201 11 Email geschäftlich:
leipzig@floether-wissing.de Telefon geschäftlich: 0341 652 200
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind
schriftlich bis zum 04.12.2023 bei der Insolvenzverwalterin
anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der
Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2
InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§
28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung
über
|die Beibehaltung der mit hiesigem Beschluss bestellten
Insolvenzverwalterin
|die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die
Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des
Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§
66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von
Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2,
218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der
angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die
Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 04.01.2024 beim
Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64
schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das
Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird
über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis
festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen
nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt
wurden, kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem
Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die
Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei
Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem
Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das
Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen
werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere
Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben
genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.
Die in dem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht
veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus
dem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen
Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.