Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 323/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB
173837 eingetragenen Kortegast Consulting
Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, Lübecker Straße
101, 22087 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Edwin Schott,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen
des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nils Krause,
Rosenstraße 3, 20095 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der
vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom
08.11.2023 bis zum 30.11.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf
gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63
InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das
Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert
der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs.
1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen
(§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX
ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden
(§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 40.027,73 EUR. Die
Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt
demnach 15.307,21 EUR. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von
EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit
des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren
ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 100 %
und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
05.01.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2
InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als
Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der
vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3
InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der
Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10
vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00
EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom
Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 26 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen dem
vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des
vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zu
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide
Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der
Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 eingesehen werden.
67c IN 323/23
Amtsgericht Hamburg, 05.02.2024