Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Zu Eintragungsnummer 2 vom 14.12.2023 wird als
nicht eingetragen veröffentlicht:
Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten
Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag,
an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes
desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als
bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe
schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht
Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den
Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass
durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung
gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen,
steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein
Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben,
die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und
staatlich überwacht ist.