Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 44/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26580
eingetragenen BFSB Media UG (haftungsbeschränkt), Hubertusstr.
6, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Florian Berisha, Hubertusstr. 6,
53359 Rheinbach und Herrn Sebastian Beranek, Biebricher Allee 81 b,
65187 Wiesbaden
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk-Henning
Tönnesmann, Eichendorffstr. 8, 53879 Euskirchen
werden die Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen XXXX EUR
Zwischensumme XXXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXXX EUR XXXX EUR
Endbetrag XXXX EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 17.06.2024
aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung
für seine Geschäftsführung und auf Erstattung
angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der
Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch
Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen
Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung
nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des
Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der
gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv
steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens XXXX EUR betragen. Er kann sich
in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre
Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz
überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3
InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt
die Masse XXXX EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz
der Vergütung beträgt demnach XXXX EUR (§ 2 Abs. 1
InsVV). Demgegenüber beläuft sich die
Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter
Berücksichtigung von 3 Gläubigern auf XXXX EUR.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte
höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher
erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag
vom 02.05.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV
besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen
zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der
Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen
vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz
beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert
der Regelvergütung, höchstens jedoch XXXX EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30
vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der
Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen
festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel
können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111
Bonn, Zimmer Nr. W 1.23 (Wilhelmbau) eingesehen werden.
96 IN 44/24
Amtsgericht Bonn, 09.07.2025