Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Im Hinblick auf den Inhalt der Bekanntmachung
sowie §§ 336, 308 Abs. 1 S. 2 Nr.
1-4 UmwG werden folgende Angaben gemacht:
1. 1. 1 Formwechselplan
Der notariell beurkundete Formwechselplan wurde elektronisch
zum Handelsregister eingereicht.
1.1.2 Rechtsform, Firma und Sitz der formwechselnden
Gesellschaft
Die Gesellschaft ist eine deutsche Gesellschaft mit
beschränkter Haftung unter der Firma Nunsdorfer Ring 15
Objektgesellschaft mbH, errichtet und bestehend nach deutschem
Recht, mit Satzungssitz in Schönefeld, Deutschland,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter HRB
14979 CB.
Die Gesellschaft soll durch grenzüberschreitenden,
identitätswahrenden Formwechsel aufgrund eines
Formwechselbeschlusses unter gleichzeitiger Verlegung des
Satzungssitzes in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg
(société à responsabilité
limitée) mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum
Luxemburg, umgewandelt
werden. Der Verwaltungssitz der Gesellschaft befindet sich
bereits in 26, Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg,
Großherzogtum Luxemburg. Die Gesellschaft wird die Firma
Nunsdorfer Ring 15 Objektgesellschaft S.à.r.l. führen.
1.1.3 Register der formwechselnden Gesellschaft
Die an dem grenzüberschreitenden Formwechselwechsel
beteiligt Gesellschaft ist unter HRB 14979 CB im Handelsregister
des Amtsgerichts Cottbus und unter B273651 im Luxemburgischen
Handels- und Gesellschaftsregister( Registre de
Commerce et des Sociétés) eingetragen.
1.1.4 Hinweis an die Anteilsinhaber und Gläubiger
Dem Gesellschafter und den Gläubigern der Gesellschaft
wird mitgeteilt, dass sie der Gesellschaft spätestens
fünf Tage vor der am 4. Dezember 2023 stattfindenden
Gesellschafterversammlung Bemerkungen zu dem beim Handelsregister
eingereichten Formwechselplan übermitteln können.
1.1.5 Hinweis an die zuständigen Betriebsräte und
Arbeitnehmer der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat keine Arbeitnehmer und verfügt
über keinen Betriebsrat oder eine sonstige
Arbeitnehmervertretung.
1.1.6 Gläubiger der Gesellschaft
Die Rechte der Gläubiger der formwechselnden
Gesellschaft ergeben sich aus §§ 341, 314 UmwG. Danach
ist den Gläubigern der formwechselnden Gesellschaft Sicherheit
zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können,
wenn die neue Rechtsform nicht dem deutschen Recht unterliegt.
Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn
sie binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Formwechselplan (o
der sein Entwurf) bekannt gemacht worden ist, ihre Ansprüche
gerichtlich geltend machen. Dieses Recht auf Sicherheitsleistung
steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu,
die vor der Bekanntmachung des Formwechselplans oder seines
Entwurfs entstanden, aber im Zeitpunkt der Bekanntmachung noch
nicht fällig geworden sind, und deren Erfüllung durch den
Formwechsel gefährdet wird.