Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Der eingetragene Geschäftsführer
Oskars Paeglis durch Beschluss der Gesellschafterversammlung am
30.09.2022 abberufen worden.Gemäß § 395 FamFG kann
eine Eintragung im Handelsregister von Amts wegen gelöscht
werden, wenn sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung
unzulässig ist. Dies ist hier der Fall.Der
Geschäftsführer Oskars Paeglis wurde wirksam abberufen.
Es ist daher beabsichtigt, nach Ablauf einer Frist von einem Monat
dessen Eintragung im Handelsregister von Amts wegen zu
löschen.Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung
können Sie innerhalb der vorgenannten Frist Widerspruch
einlegen. Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Aachen,
Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der
Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Der Widerspruch muss
spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der
schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht
Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit
Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die
Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach
Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen
Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die
Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss
die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die
Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese
Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll
begründet werden.Die Einlegung ist auch durch Übertragung
eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.
3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf
der Internetseite www.justiz.de.