Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
60 IN 643/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Funded Unicorn GmbH
Alter Schlachthof 51
76131 Karlsruhe
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Martin
Hartmann
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB
740077
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung am 23.07.2025 um 12.30 Uhr als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Robert Gebhard
Steinhäuserstraße 20, 76135 Karlsruhe
Telefon: 0721 8282973
Telefax: 0721 828299
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 09.09.2025 bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines
elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den
Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für
die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen
sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der
Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen
können, können unter Angabe des über einen solchen
Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen
Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem
Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen
Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem
Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung
anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die
Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die
Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch
eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen
des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke,
Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
werden spätestens am 23.09.2025 zur Einsicht der Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines
anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§
66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der
Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des
Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder
ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand
aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug
wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse
erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit
erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die
Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung
oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder
ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung
Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271
(Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 21.10.2025, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer
Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt,
wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 21.10.2025, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
Wichtiger Hinweis für Insolvenzgläubiger, die am
Termin teilnehmen möchten:
Bitte halten Sie Ihren Personalausweis, Vollmachten bzw.
beglaubigte Handelsregister
auszüge (nicht älter als 6 Monate) o. ä.
Nachweise über Ihre Person oder Ihre Vertre
tungsmacht (jeweils im Original) bereit. Ansonsten tragen Sie
das Risiko nicht zur
Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an
Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese,
sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen,
beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach
§ 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch
elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche
Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger
übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus
einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des
Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die
Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines
Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine
Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 23.07.2025