Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
3 a IN 337/22 Sp
3 a IN 52/23 Sp
20.09.2023
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Techniker Krankenkasse, Habichtstraße 28, 22305
Hamburg,
- Antragstellerin zu 1) -
g e g e n
Max Bau UG (haftungsbeschränkt), Erster Richtweg 2,
67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67515), vertreten durch
den Geschäftsführer Max Wüst, unbekannten
Aufenthalts, zuletzt wohnhaft: Erster Richtweg 2, 67346 Speyer
- Schuldnerin, Antragsgegnerin und Antragstellerin zu 2) -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5,
68167 Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am
Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
1.) Die Verfahren mit den Aktenzeichen 3 a IN 337/22 Sp und 3
a IN 52/23 Sp werden verbunden. Es führt das erstgenannte
Verfahren.
2.) Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin
zahlungsunfähig und überschuldet ist.
3.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden
Insolvenzmasse abgewiesen.
4.) Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale
Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
5.) Die mit Beschluss vom 22.12.2022 angeordneten
Nebenmaßnahmen werden aufgehoben.
6.) Der Haftbefehl vom 14.03.2023 wird aufgehoben.
7.) Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
8.) Der Gegenstandswert des Verfahrens wird festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
Obwohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, insbesondere die
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie auch die
Überschuldung (§ 19 InsO), muss der Insolvenzantrag aus
wirtschaftlichen Gründen abgewiesen werden, weil das
verwertbare Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um
daraus die Kosten finanzieren zu können, die bei einer
Durchführung des Insolvenzverfahrens anfallen (§ 54
InsO).
Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen
Gutachten vom 18.09.2023 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der
Schuldnerin zwar eine Zahlungsunfähigkeit und ebenso eine
Überschuldung vorliegt, dass die Schuldnerin jedoch kein frei
verfügbares Aktivvermögen besitzt, das ausreicht, die
Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. Das Gericht
schließt sich dem Ergebnis des nachvollziehbar klaren
Gutachtens an. Danach hat die Schuldnerin Verbindlichkeiten in
Höhe von mindestens 121.523,04 €. Aktiva sind keine
vorhanden. Bei dieser Sachlage folgt das Gericht der Empfehlung des
Sachverständigen, den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen, da die
voraussichtlichen Kosten in Höhe von 3.553,50 € nicht
gedeckt sind.
Die Antragtellerin zu 1) hat erklärt, von ihrem Recht,
die Abweisung durch Zahlung eines Kostenvorschusses abzuwenden
(§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO), keinen Gebrauch zu machen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat
gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu
erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91
ZPO. Trotz formaler Abweisung des Insolvenzantrages ist von einem
Unterliegen der Schuldnerin auch im Verhältnis zur
Antragstellerin zu 1) auszugehen, da das Verfahren nur aus in ihrer
Person liegenden wirtschaftlichen Gründen vorzeitig beendet
wird, obwohl die übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen
für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des
Verfahrens folgt aus § 58 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der antragstellenden Partei und
deren Gegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht -
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese
Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die
Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim
Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer
Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt
hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen
am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt
es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtkräftig!