Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäfts-Nr.: 59 IN 84/25
In dem Insolvenzverfahren PrintHouseService GmbH,
Camillo-Irmscher-Str. 2, 06132 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB
29514), vertr. d.: Timo Valentin, Landwüster Str. 18, 08626
Adorf/Vogtl., (Geschäftsführer), sind Vergütung und
Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom
24.07.2025 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2
InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach §
9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss
kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekanntgemacht:
€ Nettovergütung
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß unter
Bezugnahme auf die vom vorläufigen und jetzigen Verwalter
vorgetragene und an Hand des Gutachtens nachvollziehbare
Begründung seines Antrages vom 30.06.2025.
Die Festsetzung erfolgte ausgehend von einer
Berechnungsgrundlage von in Höhe der Regelvergütung mit
einem Bruchteil gem. § 63 Abs. 3 InsO von 25 % sowie mit einem
Gesamtzuschlag von %für dem Arbeitsaufwand bei der
Unternehmensfortführung, Arbeitnehmerfragen, welcher durch die
erwirtschaftete Masse nicht abgedeckt ist.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgte nach § 8 Abs. 3
InsVV nebst den geltend gemachten Zustellungskosten
gemäß § 8 Abs. 3 InsO. Die Erstattung der
Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.
Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien war nach
Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Festsetzungsantrag
nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten
werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen
wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese
Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle
(Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle
(Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 24.07.2025.