Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Das Registergericht beabsichtigt, von Amts wegen die
Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG zu
löschen, weil das Finanzamt Aachen-Stadt mit Schreiben vom
05.01.2024 und 17.01.2024 Umstände mitgeteilt hat, aufgrund
derer das Gericht davon überzeugt ist, dass die Gesellschaft
vollständig vermögenslos ist.Zur Geltendmachung des
Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird hiermit
eine Frist von einem Monat ab Veröffentlichung dieser
Ankündigung bestimmt.Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese
Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Zum Widerspruch
ist jeder berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein
berechtigtes Interesse hat.Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht
Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist
nach der Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht Aachen
eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes
abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der
Verfügung durch Veröffentlichung. Fällt das Ende der
Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend,
so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der
Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung
sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese
Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll
begründet werden.Die Einlegung ist auch durch Übertragung
eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.
3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf
der Internetseite www.justiz.de.