Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
47 IN 40/23: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der BSS-Automation GmbH & Co. KG,
Industriestraße 4, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRA
200606), vertr. d.: 1. Bredemeyer Verwaltungs GmbH,
Industriestraße 4, 31655 Stadthagen, (Gesellschafter), vertr.
d.: 1.1. Walter Bredemeyer, Im Meierfeld 18, 32120 Hiddenhausen,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer
von Valtier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2
S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -
Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3
InsO
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 01.06.2025 beantragte der vorläufige
Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und
Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine
Berechnungsmasse in Höhe von 164.099,04 EUR zugrunde gelegt.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der
Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in
der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung
berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar
2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 2.358,46 EUR. Somit
ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 166.457,50
EUR.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus
eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe
von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach §
63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt
wird.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Klärung von Vermögenswerten der Schuldnerin war
mit einem deutlichen Mehraufwand verbunden. Die Vermögenswerte
der Schuldnerin befanden sich auf einem fremden
Betriebsgelände. Die Inhaberin des Betriebsgeländes sowie
die Verfahrensbevollmächtigten der Inhaberin wurden mehrfach
angeschrieben. Am 18.12.2023 versuchte der Insolvenzverwalter
ergebnislos vor Ort Zugang zu den ehemaligen
Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin zu bekommen. Es
wurde daher schriftlich zur erneuten Herausgabe des der Schuldnerin
gehörenden Sachanlagen- und Umlaufvermögen aufgefordert.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 15 % ist angemessen.
Gründe für die Vornahme eines Abschlages waren hingegen
nicht ersichtlich
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 22.07.2025