Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501
IN 113/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB
75130 eingetragenen Mauer und Les Halles Personal UG
(haftungsbeschränkt), Ratinger Str. 25, 40213 Düsseldorf,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn
Michael Kuchenbecker, Plüschowstr. 8, 40474 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Markus Horstmann, Grafenberger Allee 120,
40237 Düsseldorf
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Rheinort
1, 40213 Düsseldorf
wird am 25.01.2024, um 14:17 Uhr nach Vollzug der
Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf
einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und
soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein.
Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt
mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf
der Internetseite www.justiz.de.
501 IN 113/17
Amtsgericht Düsseldorf, 25.01.2024