Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
9 IN 585/23: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der DoltoR Logistik UG (haftungsbeschränkt),
Forststraße 1, 64521 Groß-Gerau (AG Darmstadt, HRB
100405), vertr. d.: Narcis-Mihai Fartascu, Forststraße 1,
64521 Groß-Gerau, (Geschäftsführer), sind
Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts
festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Sarris, klein
sarris saraf partnerschaft mbb, Willy-Brandt-Allee 18, 65197
Wiesbaden, Tel.: 0611/16666-0, Fax: 0611/16666-77 wird gestattet,
den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom
21.09.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders
vergütet.
Grundlage für die Vergütungsberechnung ist das
Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens
erstreckt, § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV. Liegt die hieraus
errechnete Vergütung unter der gesetzlichen
Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter, § 2
Absatz 2 InsVV, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter die
ungekürzte Mindestvergütung geltend machen (BGH,
Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05; Beschluss vom 04.02.2010,
IX ZB 129/08). Diese beläuft sich im vorliegenden Verfahren
auf X Euro.
Darüber hinaus macht der Insolvenzverwalter
Zuschläge für die folgenden Tatbestände geltend:
- ungeordnetes/nicht vorhandenes Belegwesen
- obstruktiver Schuldner
Gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4.
Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78 können grundsätzlich
für jeden einzelnen Tatbestand, welche nach Ansicht des
Gerichts alle im Verfahren begründet wurden, Zuschläge
geltend gemacht werden. In der Gesamtschau ist auch die Höhe
der Zuschläge mit X% angemessen und war daher wie beantragt
festzusetzen.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung
und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu
zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt,
Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15,
64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 03.07.2025