Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft
gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von
Amts wegen zu löschen.
Dies erscheint angezeigt, weil das Finanzamt Geilenkirchen
mit Schreiben vom 17.03.2023
Umstände mitgeteilt hat, aufgrund derer das Gericht
davon überzeugt ist, dass die Gesellschaft vollständig
vermögenslos ist.
Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, binnen eines Monates gegen
die Absicht der Löschung Widerspruch einzulegen und eventuell
Belege über noch vorhandenes Vermögen vorzulegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung können Sie Widerspruch
einlegen.
Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Aachen,
Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der
Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten
Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem
Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der
Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit
Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die
Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach
Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen
Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die
Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen
Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch
gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen
und soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.
3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf
der Internetseite www.justiz.de.