Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Frankfurt am Main
15.01.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 190/23 S
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d. Finanzamt Frankfurt am Main II,
Gutleutstraße 122, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Sirius Health Care Holding GmbH, Neue Mainzer Straße
52-58, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 114637),
vertreten durch:
Dipl.-Ing. Peter-Josef Alfred Königstein,
Hochstraße 42, 60313 Frankfurt am Main,
(Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens -
mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w
i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das
Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf §
26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben,
dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse
vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies
ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen
Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing vom 06.12.2023.
Der Antragsteller hat bereits in seinem Antrag abgelehnt,
einen Massekostenvorschuss zu zahlen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat
gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu
erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4
InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am
Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese
Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die
Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem
o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer
Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt
hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am
Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt
es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.