Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB
207786 eingetragenen Astek Bau GmbH, ehemals Wandsbeker Chaussee
212, 22089 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Pawel Atta und Osarobo Terry Umaize
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens sind: -
Innen- und Außenputzarbeiten - WDVS-Arbeiten - Trockenbau-
und Spachtelarbeiten - Fugenarbeiten - Bausanierungsarbeiten -
Abbruch- und Baureinigungsarbeiten etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, am 23.07.2025, um 15:29 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund der am 11.10.2024 und am
20.09.2024 bei Gericht eingegangenen Gläubigeranträge.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin
Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
17.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der
Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der
Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
die Insolvenzverwalterin.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen.
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§
29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 17.10.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage
und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§
149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine
Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
werden spätestens ab dem 29.09.2025 zur Einsicht der
Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4.
Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag
bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten
wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2
InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg,
Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
67a IN 1/25
Amtsgericht Hamburg, 23.07.2025