Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
280 IN 215/24: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Value Factory Services GmbH,
Robert-Koch-Straße 11, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 49375),
vertr. d.: Benjamin Saffran, Niedernbergstraße 16, 55270
Zornheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und
Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt
Hans-W. Goetsch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs.
2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
i. V. m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Erhöhung für 14 Gläubiger
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 beantragte der vorläufige
Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß
§ 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR. Diese ist
gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR zu erhöhen,
da 14 Gläubigern nach den Unterlagen der Schuldnerin gegen
diesen offene Forderungen zustehen und mit einer
Forderungsanmeldung zu rechnen ist.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz,
Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die
befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz,
Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 10.07.2025