Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäfts-Nr.: 59 IN 385/19. In dem
Insolvenzverfahren El Creco Gastro GmbH (vormals firmierend unter
Rhodospalast Gastro GmbH, Marienstraße 34-35, 06618
Naumburg), Teichstraße 12, 04600 Altenburg (AG Jena, HRB
516440), vertr. d.: Ioannis Triantafyllos, GRIECHENLAND,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom
28.07.2025 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S.
2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach §
9 Abs. 2 S.2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss
kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekanntgemacht:
€ Nettovergütung
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß unter
Bezugnahme auf die vom Insolvenzverwalter vorgetragene und anhand
der Akte nachvollziehbare Begründung des Antrages vom
29.01.2025. Die Festsetzung erfolgte nach § 2 Abs. 2 InsVV in
Höhe der Mindestvergütung.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgte nach § 8 Abs. 3
InsVV nebst den geltend gemachten Zustellungskosten
gemäß § 8 Abs. 3 InsO. Die Erstattung der
Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV. Eine Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten ist
nach Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten
werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen
wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese
Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle
(Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle
(Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 28.07.2025.