Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1069/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MAH
Dresden Hotelbetriebsgesellschaft mbH, Königsbrücker
Straße 121 a, 01099 Dresden, Amtsgericht Stuttgart , HRB
770128
vertreten durch den Geschäftsführer Yurtsever
Özgür Bayrak
ergeht am 16.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit
folgende Vergütung festgesetzt:
Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR
in Worten: EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte
Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.03.2021 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 12.06.2023 zugrunde. Es
besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst
Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63
InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse
gemäß § 1 InsVV beträgt 488011.46 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2
Abs. 1 InsVV in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe
von 125 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den
Antrag vom 12.06.2023 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu
erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen
Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist
vorliegend gegeben.
Zuschläge waren insbesondere zu gewähren für
die umfangreiche Betriebsfortführung , die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Buchführung und Forderungseinzug sowie die
schwierige Verwertung der Masse.
Insgesamt erscheint in der Gesamtschau ein Zuschlag von 125 %
angemessen. Eine bloße Addition der Zuschlagstatbestände
ist hierbei nicht vorgesehen.
Vorzunehmen ist durch das Gericht eine Prüfung der Zu-
und Abschlagstatbestände dem Grunde nach und
anschließend in einer Gesamtschau unter
Berücksichtigungen von Überschneidungen. Hierbei muss
berücksichtigt werden, dass der Gesamtzuschlag in seiner
Gänze angemessen ist, vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2017, IX
ZB 65/15, LG Dresden vom 18.02.2021, 5 T 58/21.
Die vom Verwalter im Antrag dargelegten
Erhöhungstatbestände sind grundsätzlich geeignet ,
Zuschläge zum Regelbruchteil zu gewähren. Das Verfahren
übersteigt sowohl in quantitativer als auch in qualitativer
Hinsicht ein sogenanntes Normalverfahren und hat den
Insolvenzverwalter in erhöhtem Maße in Anspruch
genommen. Insbesondere ist hierzu auf die Darlegungen im Antrag vom
12.06.2023 und den Schlussbericht zu verweisen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV
festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu
zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet
die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist
bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt
diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das
Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen
werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer
Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß
§§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.