Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505
IN 64/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 87616
eingetragenen Kenbi GmbH, Neuer Weg 34, 42111 Wuppertal, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Katrin Ann
Alberding,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Justask, Gorkistraße 14, 99084
Erfurt
wird Rechtsanwalt Dr. Georg Faude, Louise-Dumont-Straße
5, 40211 Düsseldorf zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Sein Aufgabenbereich umfasst die vom Insolvenzverwalter Herrn
Rechtsanwalt Dr. Gregor Bräuer über das Vermögen der
- Kenbi Brandenburg GmbH (Amtsgericht Düsseldorf, 505 IN
68/25)
- Kenbi Pflege NI GmbH & Co. KG (Amtsgericht
Düsseldorf, 505 IN 69/25
- Kenbi Pflege NW GmbH & Co. KG (Amtsgericht
Düsseldorf, 505 IN 70/25)
zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu prüfen
und die
Mitwirkungs- und Stimmrechte dieser Gläubiger,
insbesondere in der Gläubigerversammlung am 24.07.2025,
wahrzunehmen.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des
Insolvenzverwalters.
Gründe:
Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters
ist zulässig, wenn und soweit der allgemein bestellte
Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. §§ 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. §
11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch
den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde
ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch
dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
505 IN 64/25
Amtsgericht Düsseldorf, 10.07.2025