Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
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In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne Gewähr: |
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Neueintragungen |
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26.08.2019 |
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HRB 209649 B: Silicon Pattern SE, Berlin, Friedrichstraße 123, 10117 Berlin. Firma: Silicon Pattern SE; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Friedrichstraße 123, 10117 Berlin; Gegenstand: Die Förderung der Allgemeinheit, Forschung in Intelligenz und Finanztechnologie und das Erlangen der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Stamm- bzw. Grundkapital: 120.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein geschäftsführender Direktor bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei geschäftsführende Direktoren oder durch einen geschäftsführenden Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführender Direktor: 1. Kühlert, Sebastian, *xx.xx.xxxx, Münster; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Europäische Aktiengesellschaft; Satzung vom: 14.02.2019; 02.08.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Verschmelzung zur Aufnahme der FinTech X Aktiengesellschaft mit Sitz in Vaduz, Fürstentum Lichtenstein, eingetragen im Handelsregister vom Amt für Justiz unter der Nr. FL-0002.600.984-0 und durch die Silicon Pattern AG mit Sitz in Münster, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Münster zu HRB 17328 aufgrund des Verschmelzungsplans vom 14.02.2019/02.08.2019 sowie der zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlungen der FinTech X Aktiengesellschaft vom 14.02.2019/02.08.2019 und der Hauptversammlung der Silicon Pattern AG vom 14.02.2019/02.08.2019 unter gleichzeitiger Annahme der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) und Verlegung des Satzungssitzes nach Berlin. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. |
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