Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 166/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB
15498 eingetragenen WW Trade GmbH, Mülheimer Straße 44,
53840 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Svetlana Endere, Auelblick 13,
53842 Troisdorf
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heidland, Werres & Diederichs,
Theodor-Heuss-Ring 38-40, 50668 Köln
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen
des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus
Lehmkühler, Kölner Str.81, 53840 Troisdorf wie folgt
festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom
19.08.2024 bis zum 25.11.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf
gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das
Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der
Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der
Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs.
2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art,
Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein
geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3
InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV
beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von
xxx EUR zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
24.06.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2
InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als
Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der
vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3
InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der
Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10
vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00
EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom
Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der
Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen
festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das
Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit
beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn,
Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder
zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
muss begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111
Bonn, Zimmer Nr. A 1.19(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 166/24
Amtsgericht Bonn, 24.06.2025