Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 36/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das
Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 24407
eingetragenen Clean Pur Gebäudereinigung GmbH,
Alexander-Bell-Straße 9, 53332 Bornheim, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Josef Lütz, Im
Ellig 31, 53127 Bonn
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf
Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das
Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für
die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der
Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der
Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3
InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen
(§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX
ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die
Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
02.07.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die
nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann
der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs.
3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern.
Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht
übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt
worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel
können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses
erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw.
seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts
eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist,
weil die damit verbundene Publizität schützenswerte
Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen
werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht
hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111
Bonn, Zimmer Nr. W 1.23 (Wilhelmbau) eingesehen werden.
99 IN 36/25
Amtsgericht Bonn, 28.07.2025