Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 258/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB
156664 eingetragenen Teetz Handelsgesellschaft mbH, Lange Reihe 88,
20099 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Heike Rapp
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der
Handel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Accessoires sowie der
Verkauf vorgenannter Sachen im Einzelhandel und Online sowie die
Beratung von Einzelhändlern
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, am 01.02.2024, um 10:48 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Jörn
Weitzmann, Ferdinandstraße 29 - 33, 20095 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
22.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den
Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 24.04.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1,
20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten
Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird gem. §§ 4 InsO, 139 ZPO
darauf hingewiesen, dass er -trotz Avisierung eines asset deals,
eine Trennung v. Berichts- und Prüfungstermin nicht beantragt
oder angeregt hat. Bindende masserelevante Entscheidungen nach
§ 160 InsO vor Zustimmung der Gläubigerversammlung
können insolvenzrechtswidrig sein.
Das Gutachten ist binnen 2 Wochen in folgenden Punkten zu
ergänzen:
-S. 8 Pkt.7: nähere zeitliche Eingrenzung.
- S. 9 Pkt.9b.) :welches Ladengeschäft ist genau gemeint
?
- S. 10 Pkt. 9d.) : auf welcher Basis erfolgte diese
Einschätzung ?
- S.10 Pkt.9f.): woher stammt dieser Geldbestand ?
- S.10 Pkt.9g.) : Der Wortlaut zu diesem Punkt zeigt keine
Fälligkeit des Anspruches, der gutachtlich dennoch voll
aktiviert wird.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die
Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
werden spätestens ab dem 02.04.2024 zur Einsicht der
Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4.
Stock im Anbau) niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der
Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2
InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg,
Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
67h IN 258/23
Amtsgericht Hamburg, 01.02.2024