Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468
eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co.
KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten
durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17787
eingetragene AS Facility Verwaltungs GmbH, Ückendorfer Str.
82, 44866 Bochum, diese vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Sabun Kumludere, Kronenstr. 25,
45889 Gelsenkirchen,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer Fleig, Im Ort 7, 44575 Castrop-Rauxel
Insolvenzverwalter/in:
werden die Vergütung und Auslagen des/der
Insolvenzverwalters/in wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer X EUR
Endbetrag X EUR
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte
Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 09.02.2023 und
Festsetzungsdatum: 30.10.2023, festgesetzter Vorschuss X Euro
Restvergütung daher: X EUR
Die Vergütung kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
G r ü n d e
D. Insolvenzverwalt. übt sein Amt seit dem 01.08.2022
aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung
für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung
angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der
Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch
Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen
Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung
nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des
Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der
gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv
steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz beträgt mindestens 1.400,00 EUR und
ermäßigt sich aufgrund des geringeren Aufgabenspektrum
im Verbraucherinsolvenzverfahrens unter den Voraussetzungen des
§ 13 InsVV auf 1.120,00 EUR. (Für Verfahren, die bis
31.12.2020 beantragt worden sind, belaufen sich die Beträge
1.000,00 EUR bzw. 800,00 EUR.)
Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der
Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen
(§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz
überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3
InsVV).
Nach der Schlussrechnung des/der Insolvenzverwalters/in
beträgt die Masse 205.517,19 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz
der Vergütung beträgt demnach X EUR (§ 2 Abs. 1
InsVV).
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die
Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 150 % des
1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von X EUR
gerechtfertigt.
Dabei neben dem Regelsatz von 100 % bzw. 1,0 Gebühren
waren Zuschläge zu berücksichtigt:
Regelvergütung: 100%
Zuschlag wegen fehlender Mitwirkung der
Geschäftsführerin: 5%
Zuschlag für ungeordnete Buchhaltung: 20%
Zuschlag für Arbeitnehmer-Angelegenheiten,
Fortführung der Lohnbuchhaltung, Erstellung von
Arbeitsbescheinigungen, Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung
und Abmeldung der Arbeitnehmer ohne Hinzuziehung eines
Steuerberaters, 31 Arbeitnehmer: 25%
Zuschlag für Prüfung Ansprüche gegen
Geschäftsführerin (ohne Massemehrung): 10%
Abschlag wegen vorläufiger Insolvenz: -10%
Summe: 150%
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher
erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag
verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV
besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen
zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann
der/die Insolvenzverwalter/in nach § 8 Abs. 3 InsVV einen
vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz
beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert
der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30
vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide
Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch
durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über
das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist.
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29
eingesehen werden.
80 IN 278/22
Amtsgericht Bochum, 14.07.2025