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AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG

Unternehmensdaten:

Firmename: AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG
Adresse:   Ückendorfer Straße 82
44866 Bochum
Bundesland:   Nordrhein-Westfalen
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 2327 560844-0
E-Mail: info@as-facility.de
Web: www.as-facility.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Bochum
HR-Nummer: HRA 7468

Firmendaten:

UID-Nummer: DE316897331
Gründung: 13.02.2019 (Neueintragung)
Rechtsform   KG
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen

Firmenzweck:

  Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen
Schlagwörter:   Pflanzenpflege Gartenpflege gärtnerische Dienstleistungen Landschaftsbau Gartenbau

NACE-Branchencodes:

43.21 Elektroinstallation

Firmenadressen aus Deutschland

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Unternehmensinformation der Firma
AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG

Die Firmenadresse lautet:
Ückendorfer Straße 82 44866 Bochum, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland

Die Firma wurde am 13.02.2019 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 04.10.2021 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17787 eingetragene AS Facility Verwaltungs GmbH, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabun Kumludere, Kronenstr. 25, 45889 Gelsenkirchen,


Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer Fleig, Im Ort 7, 44575 Castrop-Rauxel


Insolvenzverwalter/in:


werden die Vergütung und Auslagen des/der Insolvenzverwalters/in wie folgt festgesetzt:

Vergütung X EUR
Auslagen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer X EUR
Endbetrag X EUR
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 09.02.2023 und
Festsetzungsdatum: 30.10.2023, festgesetzter Vorschuss X Euro

Restvergütung daher: X EUR

Die Vergütung kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

G r ü n d e


D. Insolvenzverwalt. übt sein Amt seit dem 01.08.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).

Der Regelsatz beträgt mindestens 1.400,00 EUR und ermäßigt sich aufgrund des geringeren Aufgabenspektrum im Verbraucherinsolvenzverfahrens unter den Voraussetzungen des § 13 InsVV auf 1.120,00 EUR. (Für Verfahren, die bis 31.12.2020 beantragt worden sind, belaufen sich die Beträge 1.000,00 EUR bzw. 800,00 EUR.)
Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach der Schlussrechnung des/der Insolvenzverwalters/in beträgt die Masse 205.517,19 EUR.

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach X EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV).

Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 150 % des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von X EUR gerechtfertigt.

Dabei neben dem Regelsatz von 100 % bzw. 1,0 Gebühren waren Zuschläge zu berücksichtigt:


Regelvergütung: 100%
Zuschlag wegen fehlender Mitwirkung der Geschäftsführerin: 5%
Zuschlag für ungeordnete Buchhaltung: 20%
Zuschlag für Arbeitnehmer-Angelegenheiten, Fortführung der Lohnbuchhaltung, Erstellung von Arbeitsbescheinigungen, Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung und Abmeldung der Arbeitnehmer ohne Hinzuziehung eines Steuerberaters, 31 Arbeitnehmer: 25%
Zuschlag für Prüfung Ansprüche gegen Geschäftsführerin (ohne Massemehrung): 10%
Abschlag wegen vorläufiger Insolvenz: -10%
Summe: 150%

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Insolvenzverwalter/in nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 eingesehen werden.

80 IN 278/22
Amtsgericht Bochum, 14.07.2025
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