Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
IN 283/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
ND Sicherheit UG (haftungsbeschränkt), Am Pulverl 3,
85051 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer
Neudeck Maik, Steiner Straße 5, 91161 Hilpoltstein
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht
Register-Nr.: HRB 9017
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb eines Wach-
und Sicherheitsdienstes
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 22.09.2023 um
09.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jochen Wagner
Hofmillerstraße 41, 85055 Ingolstadt
Telefon: +49(841)1428990
Telefax: +49(841)14289910
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 03.11.2023 bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung
anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich
durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.12.2023 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu
widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl
eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§
35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das
Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des
Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer
dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das
Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte
veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen
werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde
oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits
abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen
Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen
werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert),
233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der
Antragstellung bis 03.11.2023, damit die Anordnung des
schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle
können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen
geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch
erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an
Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese,
sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen,
beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach
§ 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus
einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 09.08.2023 beim Insolvenzgericht Ingolstadt
eingegangen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 22.09.2023