Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
12 IN 1684/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Braun.VfB Gastronomie GmbH, Hausweinberg 132, 71334
Waiblingen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael
Braun
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht
Register-Nr.: HRB 768024
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Robin Hezel, Johann-Philipp-Palm-Straße
39, 73614 Schorndorf, Gz.: 821/19RH23ig
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Oliver
Kirschnek, Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart, wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 31.07.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der
vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert in Höhe von 120.000,00 EUR auszugehen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war eine
Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein
Zuschlag in Höhe von 60% angemessen und gerechtfertigt.
Folgende Tatbestände waren hierbei
vergütungserhöhend zu berücksichtigen:
Unternehmensfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten,
Insolvenzgeldvorfinanzierung, Sanierungsbemühungen/
Verkaufsverhandlungen. Auf die ausführliche Begründung
der Zuschlagstatbestände des vorläufigen Verwalters im
Antrag vom 31.07.2023 wird Bezug genommen. Zur Vermeidung einer
Doppelvergütung wegen einer im Insolvenzantragsverfahren durch
die Betriebsfortführung erzielte Massemehrung hat der
vorläufige Verwalter eine Vergleichsberechnung
durchgeführt.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen
Kosten für Auslagen waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen (§§ 10, 8 Abs. 3 InsVV).
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 29.01.2024